1. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum der Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Geschäftspartner aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Geschäftspartner eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Geschäftspartner erfolgt ist. Der Geschäftspartner hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
3. Dem Geschäftspartner ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder
mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung,
Vermischung oder Verbindung (im Folgenden zusammen: "Verarbeitung" und im
Hinblick auf den Liefergegenstand: "verarbeitet") erfolgt für die Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG; der aus
der Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als "Neuware" bezeichnet. Der
Geschäftspartner verwahrt die Neuware für die Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns.
Bei Verarbeitung mit anderen, nicht der Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG gehörenden Gegenständen
steht der Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich
aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen
Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der
Verarbeitung ergibt. Sofern der Geschäftspartner Alleineigentum an der Neuware
erwirbt, sind sich die Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG und die Geschäftspartner darüber einig, dass der
Geschäftspartner die Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des
Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum
Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
4. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Geschäftspartner hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an die Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von der Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der an die Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
5. Verbindet der Geschäftspartner den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an die Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG ab.
6. Bis auf Widerruf ist der Geschäftspartner zur Einziehung der in dieser Ziff. 7 – Eigentumsvorbehalt – abgetretenen Forderungen befugt. Der Geschäftspartner wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an die Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Geschäftspartners, ist die Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Geschäftspartners zu widerrufen. Außerdem kann die Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Geschäftspartner gegenüber dem Kunden verlangen.
7. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Geschäftspartner der Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
8. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Geschäftspartner die Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG unverzüglich zu benachrichtigen.
9. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die der Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird die Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG auf Wunsch des Geschäftspartners einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; der Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
10. Bei Pflichtverletzungen des Geschäftspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Geschäftspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung der Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
1. Die Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung der Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Abs. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
2. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Geschäftspartners, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird.
3. Die Regelungen der vorstehenden Abs. 1 und 2 erstrecken sich auf Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Ziffer (5) die Haftung für Unmöglichkeit nach Ziffer (6).
4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5. Die Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung der Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG wegen Verzögerung der Leistung für den Schadenersatz neben der Leistung auf 5 % und für den Schadenersatz statt der Leistung auf 20 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Geschäftspartners sind – auch nach Ablauf einer der Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Geschäftspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
6. Die Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung der Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG wegen Unmöglichkeit auf Schadenersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Geschäftspartners wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Geschäftspartners zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Geschäftspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7. Der Geschäftspartner kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Geschäftspartner hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung der Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.
1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.
2. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche
Schadenersatzansprüche gegen die Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG, die mit dem Mangel im
Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.
Soweit Schadenersatzansprüche jeder Art gegen die Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG bestehen, die mit
einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des
Abs. 1 Satz 1. (3) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender
Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.
b) Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn die Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG den Mangel
arglistig verschwiegen hat oder soweit die Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG eine Garantie für die
Beschaffenheit der Lieferungen übernommen hat. Hat die Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG einen Mangel
arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Abs. 1 genannten Fristen die
gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden [also §
438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), Nr. 2 (Bauwerke
und Sachen für Bauwerke) und Nr. 3 (sonstige Lieferungen) bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 1
BGB (Herstellung/Wartung/Veränderung einer Sache oder Planungs-
/Überwachungsleistungen) bzw. Nr. 2 (Bauwerke oder Planungs-
/Überwachungsleistungen hierfür) bzw. Nr. 3 (sonstige Leistungen)] unter Ausschluss
der Fristverlängerung bei Arglist gemäß §§ 438 Abs. 3 bzw. 634 a Abs. 3 BGB, wenn
nicht ein anderer Ausnahmefall nach diesem Abs. 3 vorliegt.
c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadenersatzansprüche zudem nicht in den
Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei
Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen
Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
4. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.
5. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und der Neubeginn von Fristen unberührt.
6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Geschäftspartners ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden.